11. Mai 2012

Satzung

Campus-Weggemeinschaft e.V.

In erster Fassung beschlossen auf der Gründungsversammlung am 3.9.2011 in Schwerte
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerte
Registriernummer VR 2730

Präambel

Die Campus-Weggemeinschaft e.V. ist ein Zusammenschluss von Alumni, Freunden und Förderern der Campus-Akademie, einer Exzellenzinitiative der Katholischen Akademie Schwerte zur Förderung begabter und engagierter junger Menschen auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes.

Die Campus-Idee, im universitären Milieu die Beschreibung eines alle Lern- und Lebensbereiche umfassenden Lebensraums, steht für den Zusammenhalt von jungen Menschen unterschiedlicher Begabungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die interdisziplinär und zukunftsorientiert engagiert sind. Die „Campus Weggemeinschaft e.V.“ bietet ein Forum des persönlichen, fachlichen und beruflichen Austausches im Geist gegenseitiger Unterstützung und Anteilnahme.

Ziel des Vereins ist es, junge, engagierte Menschen in ihrer sozialen und beruflichen Entwicklung zu fördern, sie über die Grenzen einzelner Jahrgänge bzw. akademischer und beruflicher Schwerpunkte hinweg zu vernetzen und ihnen eine Plattform für persönliche Begegnung, geistige Auseinandersetzung und Entwicklung gemeinsamer Initiativen zu bieten.

Die Mitglieder des Vereins, die in dem christlichen Menschenbild den Maßstab für ihre Wertorientierung und Lebensgestaltung suchen, sind einander im Geist einer affektiven und effektiven Weggemeinschaft verbunden und unterstützen sich gegenseitig in ihrem gesellschaftlichen und sozialen Engagement. Aufgrund ihrer Gemeinwohlorientierung sind sie bereit, entsprechend ihrer Profession und Kompetenz nach Möglichkeit gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Campus-Weggemeinschaft“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e. V..
  3. Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Rechtsform hat der Verein kirchenrechtlich den Status eines privaten nicht rechtsfähigen Vereins von Gläubigen im Sinne der cc. 298 ff. des CIC.
  4. Der Sitz des Vereins ist Schwerte (Ruhr).
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein wendet das kirchliche Arbeitsrecht, insbesondere die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, an.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle, organisationelle und finanzielle Förderung und Unterstützung von begabten Schülern und Studenten auf der Grundlage des christlichen Menschenbilds.
  2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:
    a) die Unterstützung von Bildungsveranstaltungen und summer schools (Campus-Akademien).
    b) die Unterstützung von Angeboten der Potenzialanalyse und Karriereberatung.
    c) die Förderung von Studienfahrten und Exkursionen.
    d) die Förderung von Tagen geistlicher Orientierung.
    e) die Förderung von Fachkonferenzen und Schulungsprogrammen.
    f) die Errichtung von Hochschulgruppen.
    g) die Förderung internationaler Austauschprogramme.
    h) die Etablierung sozialer Netzwerke.
    i) die Herausgabe eines Journals.
    h) die Anbindung an / Einbindung in die Arbeit der Katholischen Akademie Schwerte.
    k) die Kooperation mit Organisationen und Vereinigungen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
    l) die Unterstützung sozialer Projekte und gesellschaftspolitischen Engagements.

 § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins, insbesondere etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB und sonstige Vereinsmitglieder können einen steuerfreien Aufwandersatz gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Der Verein kann Mitarbeiter beschäftigen. Die Festsetzung der Vergütung obliegt dem Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder:
    Ordentliche Vereinsmitglieder sind ausschließlich natürliche Personen. Jeder/jede Absolvent/in der „Campus-Akademie“ kann Mitglied des Vereins „Campus-Weggemeinschaft e.V.“ werden. Hierzu reicht dessen Antrag zur Mitgliedschaft an den Vorstand aus, vorbehaltlich der satzungsgemäßen Entscheidung über die Aufnahme in den Verein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 7 ordentlichen Mitgliedern können weitere Personen aufgenommen werden.
  2. Der Direktor der Katholischen Akademie Schwerte ist geborenes ordentliches Mitglied.
  3. Fördermitglieder:
    Als Freunde und Förderer des Vereins können natürliche oder juristische Personen eine Fördermitgliedschaft erwerben, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützen. Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, haben jedoch nur eine beratende Stimme und kein Stimmrecht. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Fördermitgliedschaft in einer gesonderten Geschäftsordnung festlegen.
  4. Aufnahmeverfahren:
    Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Die schriftliche Austrittserklärung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mit einer Frist von einem Monat erklärt werden
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    – ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    – die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
    – Beitragsrückstände in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Diese Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Form unter Anführung der Gründe mitzuteilen.
    Gegen diese Vorstandsentscheidung steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung über den Ausschluss an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über diese Berufung endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Fördermitglieder leisten einen Beitrag nach Selbsteinschätzung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung.
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleitet
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Wahl und Abwahl des Vorstands.
    b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
    c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
    d) Wahl der Kassenprüfern/innen.
    e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit.
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    h) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen die Vorstandsentscheidung über dessen Ausschluss.
    i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus den Aufgaben seitens des Vereins.
    j) Sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe der Tagesordnung einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin in schriftlicher Form und begründet beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  5. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen von dem Vorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung muss dann spätestens fünf Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens stattfinden Für die Einberufung gilt § 8 Ziffer 3.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, Änderung der Zwecke oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sowie vier weitere Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder gehören mehrheitlich der römisch-katholischen Kirche an.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf der Mitgliederversammlung wird jeweils die Hälfte des Vorstands im zweijährigen Rhythmus gewählt, um eine Kontinuität zu gewährleisten. Bei der erstmaligen Anwendung dieser Regelung müssen die drei Vorstandsmitglieder, auf die die wenigsten Stimmen entfielen, sich bereits nach einem Jahr wiederwählen lassen. Anschließend wird jedes Jahr jeweils die Hälfte des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand kann maximal drei weitere beratende Mitglieder in den Vorstand berufen (erweiterter Vorstand). Der Direktor der Katholischen Akademie Schwerte oder ein von ihm benannter Vertreter/eine Vertreterin nimmt an den Sitzungen des Vorstands darüber hinaus mit beratender Stimme teil.
  4. Der Vorstand beruft einen Schatzmeister, der durch seine Berufung Mitglied des erweiterten Vorstands wird. Er hat als Vorstandsmitglied nur beratende Funktion.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei gewählte Vorstandsmitglieder. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Der Vorsitzende lädt mit der Frist von zwei Wochen zu den Vorstandsitzungen ein.
  6. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Der Vorsitzende lädt mit Frist von zwei Wochen zu den Vorstandssitzungen ein.
  7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.
  9. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    a) die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
    b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    c) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeits- und eines Kassenberichtes zur Mitgliederversammlung.
    d) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    e) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder Auflösung sind den ordentlichen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in vollständigem Text zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über die vorgenannten Änderungen und die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Träger der Katholischen Akademie Schwerte mit der Auflage, es entsprechend der bisherigen Ziele und Aufgaben des Vereins ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO zu verwenden. Eine Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 12 Kirchliche Vereinsaufsicht

  1. Als privater nicht rechtsfähiger Verein von Gläubigen untersteht der Verein der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn nach Maßgabe der Satzung und des kirchlichen Rechts.
  2. Satzungsänderungen, Verschmelzungen und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
  3. Der Jahresabschluss ist der kirchlichen Vereinsaufsicht auf Verlangen vorzulegen.

Schwerte, September 2013